Buchwert
                                              
                                              Zum Buchwert sind Wirtschaftsgüter 
                                              in den Handels- und 
                                              Steuerbilanzen aufgeführt. Obergrenzen 
                                              für den Buchwert 
                                              sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, 
                                              als Un-
                                              tergrenze bei abnutzbaren Gütern 
                                              die Anschaffungs- bzw. 
                                              Herstellungskosten gemindert um 
                                              die Absetzung für Ab-
                                              nutzung (=Abschreibungen) zu beachten. 
                                              
                                               
                                              Auf Liegenschaften übertragen bedeutet 
                                              dies, daß der Bo-
                                              den im Regelfall zum Anschaffungspreis 
                                              in der Bilanz auf-
                                              zuführen ist, Gebäude hingegen mit 
                                              den Anschaffungs- 
                                              bzw. Herstellungskosten gemindert 
                                              um die vorgenommen-
                                              en Abschreibungen. Da Grundstücke 
                                              im Regelfall - abwei-
                                              chend von den meisten anderen betrieblichen 
                                              Gütern - an
                                              Wert zunehmen, beträgt der Buchwert 
                                              nur einen Bruchteil
                                              des Verkehrswertes. 
                                               
                                              Buchwert und Verkehrswert stehen 
                                              in keinem festen 
                                              Verhältnis!
                                              
                                              In welchem Verhältnis Buchwert und 
                                              Verkehrswert stehen,
                                              ist für jeden Einzelfall gesondert 
                                              zu ermitteln. Daraus folgt,
                                              daß der Buchwert für die Zwecke 
                                              der Wertmittlung im Sin-
                                              ne einer marktpreisorientierten 
                                              Betrachtung - von Ausnah-
                                              mefällen abgesehen - ungeeignet 
                                              ist.