Gemeiner 
                                              Wert
                                              
                                              Der Begriff des Gemeinen Wert entstammt 
                                              dem Steuer-
                                              recht. Der gemeine Wert wird im 
                                              Bewertungsgesetz 
                                              definiert: 
                                              
                                              Der gemeine Wert wird durch den 
                                              Preis bestimmt, der im
                                              gewöhnlichen Geschäftsverkehr 
                                              nach der Beschaffenheit
                                              des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung 
                                              zu erzielen 
                                              wäre. 
                                              
                                              Dabei sind alle Umstände, die den 
                                              Preis beeinflussen, zu
                                              berücksichtigen. Ungewöhnliche 
                                              oder persönliche Verhält-
                                              nisse sind nicht zu berücksichtigen. 
                                              
                                              Die Begriffe "Gemeiner Wert" und 
                                              der "Verkehrswert" füh-
                                              ren trotz der unterschiedlichen 
                                              Definition im Ergebnis zu
                                              identischen Werten.
                                              [BGH, Urteil vom 27. November 1961, 
                                              Az. III ZR 167/60]